Vereinssatzung des Gesellschaft der Musikfreunde Werne a.d. Lippe e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Musikfreunde Werne a.d. Lippe e.V.“.

(2) Er ist unter der Nummer VR 21158 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Werne.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Er will vornehmlich Kammermusik einem möglichst weiten Kreis der Bürger nahebringen, dadurch die Liebe unserer Jugend zur Musik fördern und das Musikleben der Stadt pflegen und unterstützen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied können außer jeder natürlichen Person, juristische Personen und sonstige Per­sonenmehrheiten werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zu­lässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Aus­schluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszu­schließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vor­stands.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

(2) Für in der Ausbildung stehende Jugendliche wird wenigstens 50 % Ermäßigung gewährt. Der Beitrag ist im Voraus bis zum jeweiligen 1. September jeden Jahres zu zahlen.

(3) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 11. Juni bis zum 10. Juni.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und den Beisitzern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.

(4) Als Vorstandsmitglied können nur Vereinsmitglieder bestellt werden. Diese amtieren auf Lebenszeit. Ihr Amt endet mit dem Tod, mit dem Verlust der Mitgliedschaft, mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit und mit der Niederlegung des Amtes oder Abwahl aus dem Amt.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er beschließt mit Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Spätestens im August eines jeden Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, seine Neuwahl und über Satzungsänderungen. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen.

(2) Der Vorstand oder die Hälfte aller Mitglieder können außerordentliche Mitgliederver­sammlungen in vorstehender Frist und Form einberufen.

 

§ 12 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unter zeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

 § 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Musica Sacra Westfalica“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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